Komasaufen-Prozess
Tequila verabreicht, Wasser getrunken
Von Mechthild Küpper, BerlinDer sechzehnjährige Lukas W. hatte 48 Gläser Tequila getrunken und war dann gestorben
19. Juni 2009
Ein Urteil gab es am Mittwochabend nicht, wie zunächst vermutet worden war, das wird erst in zwei Wochen verkündet. Doch am Ende der vier Monate währenden Beweisaufnahme wurde der Fall, das tödliche Wetttrinken, im Berliner Landgericht noch einmal plastisch. Die sachverständige Chemikerin legte dar, wie viel Alkohol - es waren 48 Gläser Tequila - Lukas W. zu sich genommen hatte, der nach einem Wetttrinken mit dem angeklagten Wirt Aytac G. erst ins Koma gefallen und dann gestorben war. Wie viel Alkohol aber der heute 28 Jahre alte Wirt an dem Abend im Februar 2007 tatsächlich zu sich nahm, muss ungewiss bleiben, ihm wurde damals kein Blut abgenommen. Viele Runden hindurch trank er Wasser, und Lukas bekam Schnaps.
Der Rechtsmediziner Michael Tsokos sagte, in seiner zehnjährigen Praxis sei Lukas der erste Fall, bei dem durch einmaligen Alkoholmissbrauch der Tod durch Atemlähmung und Herzversagen eintrat. Die Menge, die Lukas W. zu sich genommen habe, sei in jedem Fall "absolut lebensbedrohlich". Der Wirt aber sei ganz offenkundig in seiner Steuerungsfähigkeit in dieser Nacht nicht erheblich eingeschränkt gewesen. Die einen habe er angewiesen, das Lokal zu säubern, den anderen gebeten, es abzuschließen, er sei mit einer jungen Frau zur Wohnung seiner Freundin gefahren, habe die Frau erst im Treppenhaus versteckt und dann mit ihr Sex gehabt.
Profisportler, der nach 19 bis 20 Gläsern Tequila zusammenbrach
Vor dem Berliner Landgericht wird gerade der Prozeß um das tödliche Tequila-Wetttrinken verhandelt
Die Staatsanwaltschaft beantragte zunächst, etliche Anklagepunkte des Verfahrens einzustellen, weil die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich sein könne. Ihr Vertreter wiederholte ausdrücklich, was der Vorsitzende Richter zu Beginn des Verfahrens gesagt hatte: Dies sei ein Strafprozess, keine Aufklärung über Missstände wie der verbreitete Alkoholmissbrauch von Jugendlichen. Der Angeklagte solle nicht zum "Sündenbock" gemacht, sondern es müsse ihm "strafrechtlich relevantes Verhalten" nachgewiesen werden. Das ist seiner Auffassung nach in den vergangenen Monaten gelungen.
Das Geschäftsprinzip seines Lokals "Eye T." sei gewesen, billig Alkohol an Jugendliche auszuschenken. Aytac G. habe gewusst, dass Lukas erst im August 2006 sechzehn Jahre alt geworden war, schließlich hatte Lukas seinen Geburtstag im "Eye T." gefeiert - mit Gratisdrinks vom Wirt. Im Juli 2006 habe dieser schon einmal ein Wetttrinken veranstaltet, mit einem Profisportler, der nach 19 bis 20 Gläsern Tequila zusammenbrach und noch am nächsten Morgen in einem derartig besorgniserregenden Zustand war, dass Kellner die Feuerwehr riefen.
Vier Jahre Freiheitsstrafe sei angemessen
Aytac G. habe die Feuerwehr jedoch zurückgeschickt, weil er sich Sorgen um seine Lizenz gemacht habe. Vorstöße von Lukas, auch mit ihm ein Wetttrinken zu veranstalten, habe er nicht etwa abgelehnt, sondern es mit ihm für die frühen Morgenstunden des 25. Februar 2007 vereinbart. Zuvor habe er eine Flasche Tequila präpariert, so dass er zunächst nur Wasser getrunken habe.
Nach seinem "Sieg" habe er gewusst, dass Lukas gefährdet war, und habe Vorsorge getroffen, dass er nicht etwa an Erbrochenem ersticken könne. Die Tatherrschaft habe er besessen, er habe mit "aktivem Tun" Lukas eine gefährliche Körperverletzung zugefügt - die mit dessen Tod endete. Lukas' Einwilligung habe, rechtlich gesehen, dort ihre Grenze, wo es nicht nur um seine Gesundheit, sondern um sein Leben ging: Das Rechtsgut des Lebens sei nicht disponibel. Vier Jahre Freiheitsstrafe, das sei angemessen für Aytac G.
Mit einem Freispruch rechne er nicht
Dem stimmten die Vertreter der Nebenklage - Lukas' Mutter und Vater - zu. Der Anwalt des Vaters wies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin, wonach es bei der fahrlässigen Tötung auf das Ergebnis ankomme, nicht darauf, ob der "dorthin führende Kausalverlauf" in Einzelheiten für den Täter absehbar gewesen sei. Dass Alkohol gefährlich sei, dass sein Ausschank an Jugendliche verboten ist, das habe der Wirt jedenfalls gewusst.
Gewinnsucht, so der Verteidiger des Wirts, komme nicht in Betracht, sonst müssten Gewerbetreibende in steter Angst leben. Verstöße gegen das "unsägliche Jugendschutzgesetz" seien reine Ordnungswidrigkeiten. Aytac G. sei von den Behörden weder in die Jugendschutzbestimmungen eingewiesen noch je darauf kontrolliert worden, ob er sie einhalte. Lukas habe das Wetttrinken gewollt, den Wirt sogar dazu getrieben. Auch Jugendliche seien zur Selbstgefährdung fähig, die "Tatherrschaft" habe der Wirt daher keineswegs ausgeübt, und schließlich habe er Lukas den Tequila ja nicht eingeflößt und habe in beträchtlichem Umfang mitgetrunken. Außerdem habe er ein Geständnis abgelegt.
Lukas' Tod sei nicht vorhersehbar gewesen. G. habe "geradezu vorbildlich" vorgesorgt, dass auf Lukas aufgepasst wurde. Mit einem Freispruch seines Mandanten rechne er nicht.
F.A.Z.
dpa
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