Demjanjuk verhandlungsfähig
Späte Aburteilung eines „Hilfswilligen“?
Von Friedrich SchmidtDer einzige Tatbeweis? Ausweis Demjanuks
03. Juli 2009
Mehr als ein Jahr dauerte der Prozess vor dem Landgericht Hagen schon, es ging um hunderttausendfachen Mord. Doch mit dem Namen des Tatorts konnten die wenigsten Passanten an einer belebten Hagener Straßenecke etwas anfangen, denen ein Student die Frage stellte: "Was wissen Sie von Sobibor?"
Schüler, Hausfrauen und Arbeiter, so wurde im Dezember 1966 berichtet, zuckten meist nur mit den Schultern; eine Hausfrau habe auf ein Waschmittel getippt. In den Gaskammern des nationalsozialistischen Vernichtungslagers waren insgesamt bis zu 250.000 Juden an den Abgasen eines Benzinmotors erstickt. Angeklagt waren in Hagen am Ende des Prozesses noch elf Männer. Der zwölfte Angeklagte, der frühere SS-Oberscharführer Kurt Bolender, hatte sich kurz vor Beginn der Plädoyers in seiner Zelle erhängt.
Premiere in Deutschland
Schon mehrfach vor Gericht: John Demjanjuk 2006 während einer Befragung in den Vereinigten Staaten
Dieser Tage zeichnet sich ab, dass die Sobibor-Prozesse, von denen der in Hagen zwischen dem 6. September 1965 und dem 20. Dezember 1966 im Hinblick auf die Zahl der Angeklagten der umfangreichste war, einen späten Nachfolger finden könnten. Denn die Münchner Staatsanwaltschaft schickt sich an, gegen den 89 Jahre alten John Demjanjuk Anklage wegen Beihilfe zum Mord zu erheben; er habe zwischen März und September 1943 in Sobibor an der Ermordung von mindestens 29 000 Juden mitgewirkt.
Im Mai schoben ihn die Vereinigten Staaten, wo der gebürtige Ukrainer seit den fünfziger Jahren überwiegend lebte und seinen Geburtsnamen Iwan gegen John eingetauscht hatte, nach Deutschland ab, mit Ziel München-Stadelheim. Das Verfahren wäre zum einen eine Premiere in Deutschland, weil ein Mann vor Gericht käme, der nach den Erkenntnissen als sogenannter Hilfswilliger in Sobibor war, als vormaliger Kriegsgefangener und Scherge der Deutschen, die ihn im Lager Trawniki bei Lublin ausbildeten.
Zum anderen wäre es aus prozesstaktischer Sicht bemerkenswert, weil es offenbar keine lebenden Zeugen gibt, die den Angeklagten direkt belasten und dann von der Verteidigung befragt werden könnten. So dürfte es schwierig werden, im Rahmen der Hauptverhandlung - so Demjanjuk verhandlungsfähig bleibt - die individuelle Schuld des Angeklagten zu ermitteln. Damit wäre, im Vergleich etwa zum Hagener Verfahren, ein doppelter juristischer Paradigmenwechsel zu verzeichnen.
Nicht selbst die Initiative ergriffen
In Hagen spielten Aussagen einiger Überlebender, die im Zuge eines Häftlingsaufstands am 14. Oktober 1943 fliehen konnten, eine Schlüsselrolle. Unter anderem sie waren entscheidend dafür, ob und inwieweit den Angeklagten die Morde, als deren Haupttäter die "nationalsozialistische Führungsspitze" eingestuft wurde, zuzurechnen seien. Als Täter wurde verurteilt, wer die planmäßige Vernichtung der Juden "aus rassischen Gründen und mit allen Begleitumständen als eigene Tat mitvollzog".
Juni 1992: John Demjanjuk nach dem Verfahren in Jerusalem
Das bejahte das Gericht im Fall des ehemaligen SS-Oberscharführers Karl Frenzel; dieser habe nicht ein Minimum dessen getan, was ihm befohlen wurde zu tun, sondern ein Maximum dessen geleistet, was bei seiner Stellung im Lager möglich war. Entscheidend war auch, dass Frenzel nach Erkenntnis des Gerichts über die willfährige Teilnahme an der Mordmaschinerie hinaus Menschen getötet hatte: Für neun solcher "Exzesstaten", bei denen er eigenhändig getötet habe, und wegen "gemeinschaftlichen Mordes an einer unbestimmten Vielzahl, mindestens aber 150 000 Menschen" wurde Frenzel zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt.
Die anderen Angeklagten hingegen stufte das Gerichte als Gehilfen ein: Sie hätten die Morde nicht als eigene Taten gewollt und - anders als Frenzel - nicht aus eigener Initiative veranlasst, dass Juden ermordet wurden. Den Angeklagten Franz Wolf, der zu acht Jahren Zuchthaus wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum Mord an 39 000 Menschen verurteilt wurde, sah das Gericht indes wegen seines zynischen und sadistischen Verhaltens immerhin "in die Nähe der mit Täterwillen tätigen Aufseher" gerückt.
Freispruch für fünf Angeklagte
Wolfs Behauptung, er sei nie antisemitisch eingestellt gewesen, sah das Gericht durch die Aussagen von Zeuginnen widerlegt, dass er sie öfter mit der Peitsche geschlagen habe; auch antisemitische Äußerungen wurden von ihm überliefert. Hingegen hielt das Gericht dem ehemaligen SS-Oberscharführer Alfred Ittner, den es wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum Mord an mindestens 68 000 Menschen zu vier Jahren Zuchthaus verurteilte, zugute, dass es bei ihm keine eigene Initiative, keinen bereitwilligen Eifer und keine Befehlsüberschreitung erwiesen sah.
Ein weiterer Angeklagter erhielt vier Jahre, zwei weitere erhielten drei Jahre Zuchthaus. Dabei könne die Höhe einer Freiheitsstrafe die Mitwirkung an der Vernichtung so vieler Menschen nicht befriedigend aufwiegen, führte das Gericht umständlich zur Strafzumessung in diesen Fällen aus. Eine lebenslange Strafe hielt es angesichts der ungleich höheren Schuld von Mittätern wie Frenzel indes für unbillig. Auch sei der Umstand mildernd ins Gewicht gefallen, dass es diese Angeklagten als untergeordnete Dienstgrade die letzten Befehlsempfänger in der Reihe der deutschen (dieses Wort hob das Gericht hervor) Mitwirkenden an der Judenvernichtung gewohnt gewesen seien, Befehle zu empfangen.
Fünf weitere Angeklagte sprach das Landgericht frei. Es bescheinigte ihnen eine "vermeintliche Nötigungsnotstandslage": Sie hätten nur widerstrebend an den Morden mitgewirkt und seien zwar irrig, aber doch verständlicherweise davon ausgegangen, dass ihnen unmittelbare Gefahr für Leib und Leben gedroht hätte, wenn sie sich geweigert hätten. Ein Angeklagter etwa habe bei den Häftlingen als "menschlich" gegolten und Befehle nur mit Einschränkungen befolgt. Über den Angeklagten Erich Lachmann hieß es, er habe seinen Dienst zögerlich und nur aus Furcht vor den Konsequenzen einer Befehlsverweigerung verrichtet. Dieser Lachmann war nach Erkenntnis des Gerichts ab 1942 als "Unterführer" der sogenannten Hilfswilligen eingesetzt, zu denen Demjanjuk gehört haben soll.
Der Dienstausweis Demjanjuks
Von Demjanjuk war im Hagener Verfahren der sechziger Jahre nicht die Rede - anders als in dem Wiederaufnahmeverfahren, das der als Mittäter verurteilte Frenzel anstrengte und das zu einer abermaligen Untersuchung der Verbrechen in Sobibor führte. Weil das Gericht Widersprüche in den Zeugenaussagen ausgemacht hatte, wurden - mit einer Ausnahme - die Schuldsprüche in den "Exzesstaten" aufgehoben, die Verurteilung als Mittäter indes aufrechterhalten.
Am 11. Januar 1983 trug der Gutachter, der Historiker Wolfgang Scheffler, auf Bitten des Vorsitzenden Richters den Inhalt des Urteils vor, mit dem die Vereinigten Staaten Demjanjuk eineinhalb Jahre zuvor ausgebürgert hatten. Scheffler berichtete, Demjanjuk habe zu denjenigen Ukrainern gehört, die als "Hiwis" den Trawnikieinheiten angehörten, die zu den "unentbehrlichen Hilfskräften" der "Aktion Reinhard" gehört hätten, bei der zwischen Juli 1942 und Oktober 1943 über zwei Millionen Juden sowie rund 50 000 Sinti und Roma aus dem von den Deutschen besetzten Polen ermordet wurden.
Auch von der Bedeutung des Dienstausweises Demjanjuks aus Trawniki war schon damals die Rede; heute gilt dieser den Münchner Ermittlern als zentrales Beweisstück, weil auf ihm vermerkt ist, dass Demjanjuk am 27. März 1943 nach Sobibor abkommandiert wurde. Scheffler trug auch vor, dass Demjanjuk von einem früheren Mitglied der SS-Wachmannschaften im Vernichtungslager Treblinka als "der Iwan" identifiziert wurde, der dort an den Gaskammern tätig war; auch erwähnte Scheffler die Zeugenaussagen, die Demjanjuk als jenen Mann identifiziert hatten.
Als dieser "Iwan der Schreckliche", der auch Häftlinge gefoltert haben soll, stand Demjanjuk ab 1986 in Israel vor Gericht. In jenem Verfahren bescheinigte Scheffler als Gutachter die Echtheit des Dienstausweises aus Trawniki. 1988 wurde Demjanjuk zum Tode verurteilt; 1993 hob das Oberste Gericht Israels das Urteil auf, weil sich erwiesen hatte, dass es sich bei Demjanjuk nicht um jenen Mann handelte. Der echte "Iwan der Schreckliche" soll der Ukrainer Iwan Martschenko gewesen sein, der schon während des Krieges umgekommen war.
Demjanjuk "spielte eine Null-Rolle"
1983, im Hagener Wiederaufnahmeverfahren, war noch nicht bekannt, dass Demjanjuk verwechselt worden war. Der Vorsitzende Richter zeigte trotzdem kein sonderliches Interesse an ihm. Nachdem Scheffler geendet hatte, sagte der Vorsitzende, diese Ausführungen seien zu einem Mann gewesen, der eventuell als Zeuge in Betracht komme, der aber immer bestritten habe, im Vernichtungslager Sobibor gewesen zu sein.
Der damalige Berichterstatter im Verfahren, Hans-Robert Richthof, der jetzt Vorsitzender Richter am Landgericht Hagen ist, sagt heute: "Demjanjuk war uns bekannt, aber er spielte eine Null-Rolle." Man habe Scheffler gebeten, über das amerikanische Verfahren gegen Demjanjuk zu berichten, um zu klären, ob es im Hagener Verfahren von Interesse sei, Demjanjuk als Zeugen zu vernehmen. Schließlich habe man "jede Chance auf Aufhellung" nutzen wollen. Doch der Gutachter Scheffler, der im November vergangenen Jahres starb, habe gesagt, es würde keinen Sinn ergeben, Demjanjuk zu vernehmen, da dieser ausschließlich in der Außensicherung des Vernichtungslagers Sobibor eingesetzt gewesen und nicht mit der eigentlichen Vernichtung betraut gewesen sei: "Demjanjuk kann euch nicht informieren, der war da nicht drin."
Auch der Angeklagte Frenzel habe sich an einen Demjanjuk erinnert, der im Außenbereich eingesetzt gewesen sei, berichtet Richthof. Er bezeichnet es als "historischen Treppenwitz", dass Demjanjuk nun in München vor Gericht kommen soll. "Die Tatsache, dass jemand irgendwo gewesen ist, macht ihn noch nicht zum Täter", sagt Richthof. Die Münchner Ermittler sehen es anders: Für sie war Demjanjuk in alle Stadien der Vernichtung eingebunden - in seiner Rolle als "Hilfswilliger".
F.A.Z.
ddp, AP
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