Über was Banken ihre Anleger informieren müssen
Die „anerkannte“ Wirtschaftspresse zählt
Von Hendrik Wieduwilt10. November 2008
Eine Bank, die einen Kunden wegen einer privaten Anleihe berät, muss diesen über negative Berichte in "allgemein anerkannten Publikationen für Wirtschaftsfragen" unterrichten. Dazu zählt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem am Montag veröffentlichten Urteil die "Börsen-Zeitung", die "Financial Times Deutschland" und die "Frankfurter Allgemeine Zeitung".
Die Klägerin hatte infolge einer Empfehlung durch ihre Hausbank eine unrentable Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben. Infolge dieser Entscheidung verlor die Klägerin laut Antrag das angelegte Kapital von knapp 40 000 Euro, außerdem machte sie knapp 20 000 Euro entgangenen Gewinn geltend. In ihrer Klage berief sie sich auf einen negativen Bericht eines Brancheninformationsdienstes. Darin heißt es, der Anlage-Prospekt enthielte "nicht sämtliche Informationen", Anleger würden "zu sehr reich gerechnet". Das Gericht bezog nun Stellung zu der bislang ungeklärten Frage, ob Anlageberater sämtliche Fachdienste auswerten müssen und sie anderenfalls haften.
Der Elfte Senat verlangt die Kenntnis der allgemein anerkannten Wirtschaftspresse, nicht aber sämtlicher Branchendienste. Das führe nämlich "zu einer uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern". Das Anlegerrisiko würde dadurch auf den Berater verlagert. Wenn eine Bank also einen Negativbericht in einem Fachdienst nicht kennt, verletzt sie damit noch keine Pflicht.
Weiß eine Bank allerdings von einer solchen Warnung, muss sie diese bei der Beratung auch berücksichtigen. Bleibt es dann bei einer "vereinzelt gebliebenen negativen Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit noch nicht durchgesetzt hat", muss der Kunde nicht ohne weiteres informiert werden. Der BGH hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
FAZ.NET
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