Naumanns gescheiterte Mission

Michael Naumann hatte eine Mission angetreten, die bereits zu Ende ging, noch ehe sie begonnen hatte. Denn der renommierte Publizist und Verleger (ehemals Rowohlt, „Die Zeit“, „Cicero“) und Kulturstaatsminister a.D. sollte auf Wunsch der Verlegerin Ulla Unseld-Berkéwicz als Mediator im Machtkampf um Suhrkamp vermitteln. Gestern bestätigte auch der Verlag die Meldung dieser Zeitung, die man tags zuvor auf Anfrage noch verneint hatte. Aber schon wenig später lehnte Hans Barlach den Vermittler unter anderem mit der Bemerkung ab: „Mit Ihren einseitigen Krawall-Stellungnahmen in der Öffentlichkeit nehmen Sie offen für die Familienstiftung und die Geschäftsführung der Suhrkamp Verlagsgruppe Stellung. Damit machen Sie sich selbst als Mediator ungeeignet.“
Was meint Barlach damit? Michael Naumann war von der Unseld-Familienstiftung, die von Ulla Unseld-Berkéwicz vertreten wird, sowie von der Suhrkamp-Geschäftsführung - zu der neben ihr auch Thomas Sparr und Jonathan Landgrebe gehören - offiziell beauftragt worden, Hans Barlach ein Gesprächsangebot zu unterbreiten. Der entsprechende Anruf beim Suhrkamp-Minderheitsgesellschafter war am Samstag eingegangen und hatte darauf abgezielt, wie der Verlag erklärte, „die bestehenden Konflikte zu lösen“.

Dass dieser Versuch erfolgreich sein würde, durfte man aber von Beginn an bezweifeln. Schließlich hatte der vorgeschlagene Mediator zuvor im Interview mit dem Deutschlandradio Barlach als „Mann mit der Fahrradklingel“ bezeichnet, während der Verlag wie eine „Bachfuge“ klinge. Barlach wurde von Naumann „null verlegerische Erfahrung“ attestiert und ihm vorgeworfen, über die Hintertür „gewissermaßen des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches Einfluss geltend zu machen in der Verlagsspitze“. Ulla Unseld-Berkéwicz dagegen kenne er, Naumann, seit zehn Jahren sehr gut. Sie mache einen „sehr guten Job“.
Nötig schien die Vermittlung dem Verlag nach dem spektakulären, aber noch nicht rechtskräftigen Urteil des Berliner Landgerichts. Die dieser Zeitung vorliegenden Urteilsbegründungen der Landgerichtskammer sind nüchtern und klar. Auf sechzehn beziehungsweise vierzehn Seiten wird zusammengefasst, worum in den letzten Monaten vor Gericht so erbittert gerungen wurde und wofür mindestens tausend Seiten Schriftsätze gewechselt wurden. Unter dem Aktenzeichen 99O79/11 werden die Suhrkamp-Geschäftsführer verurteilt, dem Verlag 282486 Euro Schadensersatz zu zahlen, weil die Beklagten „pflichtwidrig“ gehandelt haben. Eine ordnungsgemäße Unternehmensleitung erfordere jedoch „die Einhaltung des durch Gesetz, Satzung und gegebenenfalls Anstellungsvertrag gesteckten Rahmens“.
Klares Delikt
Hans Barlach, der ursprünglich den Umzugsplänen des Verlags nach Berlin zugestimmt hatte, ließ sich dafür in einer Gesellschaftervereinbarung Sonderrechte einräumen. Er hatte deshalb Anrecht unter anderem auf regelmäßige Informationen über alle Maßnahmen, die Abweichungen von den Zukunftsplanungen der Verlage darstellen würden. Und es war vereinbart, dass solche Abweichungen sowie außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen seiner Zustimmung bedurften.
Dass Ulla Unseld-Berkéwicz einen Teil ihrer tausend Quadratmeter großen Villa an den Verlag vermietet hat, darüber hinaus Einrichtungsgegenstände im Wert von insgesamt 140052,59 Euro erwarb und diese dem Verlag teilweise in Rechnung stellte, bedeutete nach Ansicht des Gerichts einen Mehrfachverstoß gegen die Gesellschaftervereinbarung. Das pflichtwidrige Verhalten liege in einem „kollusiven Zusammenwirken mit weiteren Geschäftsführern“, also gemeinsamem geheimen Handeln, um einen Dritten zu schädigen. Ein solcher Vorwurf ist nicht unerheblich, gleichwohl haben Unseld-Berkéwiczs Anwälte angekündigt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen.
Ohne mildernde Umstände
Dem zweiten Urteil zufolge (Aktenzeichen 99O118/11), ist Ulla Unseld-Berkéwicz als Geschäftsführerin der Verlagsleitung GmbH, an der ihre Stiftung mit 55 Prozent beteiligt ist, abberufen worden. Außerdem wird die Verlagsleitung angewiesen, die drei Geschäftsführer in den Verlagsgesellschaften abzuberufen. Eine schwerwiegende Verletzung der Geschäftsführerpflichten liegt regelmäßig dann vor, wenn gegen die gesellschaftsvertraglich festgelegte Organisationsform verstoßen wird. Laut Urteilsbegründung war das bei Abschluss des Mietvertrages der Fall.
Das Verhalten der Geschäftsführer, so die Richter weiter, „wiegt umso schwerer, als ihnen klar gewesen sein muss, dass eine Zustimmung der Klägerin nicht zu erreichen war“. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und auch hiergegen haben die Geschäftsführer angekündigt, sich juristisch zur Wehr zu setzen. Vor dem Hintergrund einer derart verfahrenen Situation erschien die Idee einer Vermittlung als gangbarer Weg, um das Schlimmste zu vermeiden: das Ende des Verlags. Aber nun ist auch sie gescheitert - zumindest mit dem Vermittler Naumann.