Kindergeld in der Ausbildung

Befindet sich ein Kind noch in der Ausbildung, wird Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Nach Abschluss der Erstausbildung besteht aber kein Kindergeldanspruch, wenn das Kind nebenher mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Das führt bei aufeinanderfolgenden Ausbildungsabschnitten – wie bei einem Studium nach der Berufsausbildung – oft zum Streit darüber, ob das Kind schon sein Berufsziel erreicht hat und danach eine Zweitausbildung vorliegt.
In der Rechtsprechung gibt es eine Reihe von entschiedenen Einzelfällen, in denen eine einheitliche Erstausbildung bejaht wird, zum Beispiel Bachelor-Studium nach der Bankausbildung (FG Münster, Az. 10 K 3767/17 Kg), Master-Studium im gleichen Studiengang wie das Bachelor-Studium (BFH, Az. VI R 9/15), Abschluss des dualen Studiums nach Abschluss der studienintegrierten praktischen Ausbildung (BFH, Az. III R 52/13 u. XI R 1/14), BWL-Studium nach Ausbildung zur Industriekauffrau (FG Hessen, Az. 3 K 83/16).
Der Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten entfällt aber, wenn der weitere Ausbildungsgang eine zuvor ausgeübte berufspraktische Erfahrung voraussetzt – es sei denn, diese konnte im Rahmen des ersten Ausbildungsabschnitts erworben werden (FG Münster, Az. 10 K 3767/17 Kg). Der Zusammenhang entfällt auch, wenn das Kind nach dem ersten Abschluss den nächsten Ausbildungsabschnitt nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortsetzt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient.
Wichtig ist, dass die weitere Ausbildungsmaßnahme in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum ersten Abschluss steht und das Erreichen eines bestimmten Berufsziels ernsthaft und nachhaltig angestrebt wird. Ein sachlicher Zusammenhang kann durch Informationen über den Ausbildungs- oder Studieninhalt aus dem Internet oder durch Bescheinigungen vom Arbeitgeber nachgewiesen werden. Der zeitliche Zusammenhang kann anhand von Bewerbungsunterlagen, der Immatrikulation oder des Schriftverkehrs mit der Hochschule dokumentiert werden.
Der Autor ist Steuerberater bei KPMG.