So machen Sie Börsenverluste geltend

In Zeiten niedriger Zinsen können Anleger mit Bankguthaben und Festgeldern kaum mehr Rendite erzielen. Sie investieren daher vermehrt in riskantere Kapitalanlagen wie Aktien, Investmentfonds, Unternehmensanleihen, Staatsanleihen und Optionsscheine. Da alle Erträge und Gewinne aus diesen Kapitalanlagen abgeltungsteuerpflichtig sind, ist es selbstverständlich, dass auch etwaige Verluste steuerlich abgesetzt werden können.
Dennoch hat die Finanzverwaltung das Gesetz in der Vergangenheit verschiedentlich so interpretiert, dass Verluste aus dem insolvenzbedingten völligen Ausfall von Anleihen und Aktien oder aus dem wertlosen Verfall von Optionen steuerlich nicht absetzbar seien. Dies ist umso erstaunlicher, als sich bei Ausfall solcher Kapitalanlagen ja gerade das Risiko realisiert, weswegen der Anleger vergleichsweise hohe steuerpflichtige Erträge und Gewinne erhält.
Die Finanzrechtsprechung ist entgegen der Finanzverwaltung dazu übergegangen, sämtliche Verluste aus Kapitalanlagen steuerlich zu berücksichtigen. Dieser Entwicklung versucht der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2019 nun entgegenzutreten. Danach sollen Verluste aus dem (teilweisen) Ausfall von Anleihen und sonstigen Kapitalforderungen, aus der Ausbuchung oder der Veräußerung wertlos gewordener Kapitalanlagen und dem Verfall von Optionsscheinen steuerlich nicht mehr abgesetzt werden können.
Erstaunlicherweise sollen diese geplanten Änderungen als „Klarstellung“ dann auch für die Vergangenheit wirken und damit die anlegerfreundliche Rechtsprechung nachträglich beseitigen. Ob dies verfassungsrechtlich zulässig ist, darf bezweifelt werden. Anlegern ist daher weiterhin zu raten, sämtliche Verluste aus Kapitalanlagen zu identifizieren und diese in der Steuererklärung selbst dann geltend zu machen, wenn die Bank sie – der Finanzverwaltung folgend – nicht in der Jahressteuerbescheinigung berücksichtigt hat. Steuerbescheide, die die Verluste nicht berücksichtigen, sollten durch Einspruch offen gehalten werden, um im Fall von anlegerbegünstigenden Urteilen Steuern zurückzubekommen.
Der Autor ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG.
Der Autor ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG.