Niedrigere Steuer auf Erbschaften

Die Erbschaftsteuer kann Erben spürbar belasten. Sie können aber Kosten steuermindernd absetzen. Abzugsfähig sind dabei sogenannte Nachlassverbindlichkeiten. Darunter fallen etwa Kosten für die Bestattung des Verstorbenen oder ein angemessenes Grabdenkmal. Und auch „die vom Erblasser herrührenden Schulden“ (sogenannte Erblasserschulden), die bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen entstanden sind (etwa Miete).
Auch die Kosten für den Steuerberater des Verstorbenen kann der Erbe in der Erbschaftsteuererklärung geltend machen, wenn er den Berater bezahlt. Die Finanzverwaltung berücksichtigt diese Kosten aber nur dann steuermindernd, wenn der Verstorbene noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Verstorbenen den Steuerberater, so liegen keine Erblasserschulden vor. Das gilt auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung beziehungsweise Selbstanzeige für ursprünglich vom Verstorbenen abgegebene Steuererklärungen entstehen (gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. Dezember 2015).
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