Pflicht zur Abwägung an Hochschulen
Als sich der Senat der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) in der vergangenen Woche zur Planung des Wintersemesters äußerte, bekannte er sich laut Mittelung der HRK „einhellig zu einer absoluten Priorität des Gesundheitsschutzes“. Diese Formulierung hat jetzt unter Verfassungsrechtlern scharfe Kritik hervorgerufen. So äußerte der Münsteraner Verfassungsrechtler Oliver Lepsius sein Befremden über die Absolutsetzung des Gesundheitsschutzes, die verfassungsrechtlich nicht begründet, genau genommen sogar verfassungswidrig ist.
Absolut geschützt sei in der Verfassung nur die Menschenwürde. Alle anderen Rechtsgüter, auch Leben und Gesundheit, seien mit anderen Rechtsgütern abzuwägen. „Die HRK nimmt hier eine Gewichtung von Schutzgütern vor, was dem Freiheitsschutz des Grundgesetzes – das muss ich leider so deutlich aussprechen – widerspricht“, so Lepsius. Für die Hochschulen schreibe die HRK das Grundgesetz im Sinne einer Schutzgüterhierarchie um. Lepsius erinnert die Hochschulrektoren daher an ihre Verpflichtung gegenüber der Wissenschaftsfreiheit und dem Recht auf Bildung. Das seien die Grundrechte, deren Gewährleistung die HRK im Blick haben müsse. Wenn sie sich nun zum Sachwalter der Gesundheit mache, verkenne sie die Verfassungsordnung. Die Hochschulen als Personalkörperschaften erfüllten ihren Verfassungsauftrag nicht, wenn sie Wissenschaft und Bildung unter einen Gesundheitsvorbehalt stellten.
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