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Niederlande

Gericht gestattet aktive Sterbehilfe bei Demenzkranken

Von Marlene Grunert
21.04.2020
, 16:20
Umstrittenes Urteil: Der Hohe Rat in Den Haag Bild: AP
In einer Patientenverfügung hatte eine Frau erklärt, dass sie im Fall einer schweren Demenz sterben will. Als sie an Alzheimer erkrankt, leistet eine Ärztin aktive Sterbehilfe, obwohl die Frau nun ihre Ablehnung kundtut. Für das höchste Gericht der Niederlande war das Vorgehen rechtens.

Aktive Sterbehilfe ist in den Niederlanden auch bei schwer dementen Patienten zulässig, sofern diese zuvor eine entsprechende Patientenverfügung formuliert haben. Das hat am Dienstag das höchste Gericht der Niederlande entschieden, der Hohe Rat in Den Haag.

Es geht um den Fall einer 74 Jahre alten Frau, die schriftlich erklärt hatte, dass sie im Fall unerträglichen Leidens sterben wolle, „wenn ich denke, dass die Zeit dafür reif ist“. Kurz darauf erkrankte die Frau schwer an Alzheimer’scher Demenz. Sie äußerte mehrmals den Wunsch, zu sterben, erklärte aber, der richtige Zeitpunkt sei noch nicht gekommen. Auf entsprechende Gespräche mit dem Hausarzt reagierte sie abweisend. Als die Frau in ein Pflegeheim umzog, bat der Ehemann einen Arzt der Einrichtung, sie auf Grundlage der Patientenverfügung zu töten. Die Frau lehnte das bei verschiedenen Gelegenheiten ab, so schlimm sei es noch nicht.

Zwei Ärzte äußerten, die Voraussetzungen für aktive Sterbehilfe seien erfüllt: Das Leiden sei unerträglich und nicht behandelbar, der Todeswunsch freiwillig und durchdacht. Die Familie der Patientin beschloss daraufhin, dass sie getötet werden solle. Ohne deren Wissen verabreichte eine Ärztin der Frau zuerst ein Beruhigungsmittel und dann ein tödliches Medikament. Dabei wachte die Patientin auf und wehrte sich, wurde von ihren Angehörigen aber festgehalten, bis sie starb. Die Staatsanwaltschaft klagte die Ärztin daraufhin wegen Mordes an, sie wurde vom Landgericht Den Haag aber freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, auch der Hohe Rat sprach die Ärztin nun aber frei.

Als erstes Land weltweit legalisierten die Niederlande im Jahr 2001 die Sterbehilfe. Seitdem sind Ärzten dort sowohl die aktive Sterbehilfe als auch die Beihilfe zum Suizid erlaubt, wenn ein Patient, dessen Zustand aussichtslos ist und dessen Leiden unerträglich sind, „freiwillig und nach reiflicher Überlegung“ darum gebeten hat. Unter strengeren Voraussetzungen gilt das Gesetz sogar für Kinder.

In Deutschland erklärte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe Ende Februar für verfassungswidrig. Erstmals entschieden die Richter, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ enthalte. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und diese in Anspruch zu nehmen. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestehe in jeder Phase menschlicher Existenz, so der Präsident des Verfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Urteilsverkündung. Die Richter haben den Gesetzgeber in der Entscheidung nicht verpflichtet, Suizidhilfe zu regulieren, was selbst Befürworter des Urteils erstaunt hat. Die Befürchtungen, die mit einer Normalisierung der Sterbehilfe verbunden sind, haben sie aber anerkannt und dem Gesetzgeber eine neue Regelung zumindest nahegelegt. Gleichzeitig machte das Gericht deutlich, der Gesetzgeber müsse Sorge dafür tragen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibe. Der Bundestag steht damit vor einer schweren Aufgabe.

Quelle: F.A.Z.
Marlene Grunert
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