Die partielle Imfpfplicht bleibt bestehen

Über eine allgemeine Impfpflicht wurde in Deutschland erst viel geredet, dann lieber gar nicht mehr. Ein aus Sicht des Gesetzgebers erfolgreicheres Projekt wurde nun auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied der Erste Senat, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerden mehrerer Personen, die im Gesundheitswesen oder in der Pflege arbeiten und sich nicht impfen lassen wollen, verwarfen die Richter als unbegründet. Angesichts der Schutzbedürftigkeit besonders gefährdeter Menschen seien die Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und die Berufsfreiheit gerechtfertigt.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde im vergangenen Dezember beschlossen, als sich die vierte Welle der Pandemie schon aufgetürmt hatte. In Kraft trat Paragraph 20a Infektionsschutzgesetz Mitte März. Die Regelung sieht vor, dass Angestellte etwa in Krankenhäusern oder Heimen ihren Unternehmen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen müssen. Ausgenommen sind Mitarbeiter, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Erbringt ein Angestellter den Nachweis nicht, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren, das dann Betretungs- oder Arbeitsverbote verhängen kann.
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