Europa geht vor

Die Freude aus Polen und Ungarn war laut vernehmbar, als das Bundesverfassungsgericht am 5. Mai 2020 in einer Ultra vires-Kontrolle das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Anleihenkaufprogramm (Public Sector Purchase Programme PSPP) der Europäischen Zentralbank für in der deutschen Rechtsordnung unanwendbar erklärte und damit den Vorrang europäischen Rechts im Falle eines Konflikts mit dem Grundgesetz in Abrede stellte. Regierungschef Mateusz Morawiecki feierte das Urteil als "eines der wichtigsten Urteile in der Geschichte der Europäischen Union".
Erstmals stellte sich Karlsruhe offen gegen Luxemburg. Der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, sprach in einem Interview damals von „besonders gravierenden Kompetenzverletzungen der europäischen Institutionen“[1]. Dies obwohl die nationale Verfassungsidentität nicht betroffen war, also auch nicht die Grundrechte, die das Grundgesetz in den Artikeln 1 bis 20 festhält, durch die sogenannte Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3) schützt und das Solange II-Urteil bestätigt hat. Hierin legt es fest, die Rechtsprechung des EuGHs zum Schutz der Grundrechte nicht mehr zu überprüfen solange die Europäische Union diesen gewährleistet. Vielmehr ging es um die Frage, ob der Europäische Gerichtshof bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Handelns der Europäischen Zentralbank einen deutlich strengeren Prüfmaßstab hätte anlegen sollen.
Zugang zu allen exklusiven F+Artikeln
2,95 € / Woche
- Alle wichtigen Hintergründe zu den aktuellen Entwicklungen
- Mehr als 1.000 F+Artikel mtl.
- Mit einem Klick online kündbar
Login für Digital-Abonnenten
Sie haben Zugriff mit Ihrem F+ oder F.A.Z. Digital-Abo