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In der Abwehr der 28.000 Kundenklagen hat Volkswagen ein Bollwerk aus Anwälten, lukrativen Vergleichen und abgewiesenen Klagen um sich aufgebaut. Der Konzern vertritt die Auffassung, nicht zur „Rechtsfortwirkung“ beitragen zu müssen, solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.
Und fast im gleichen Atemzug wird darauf hingewiesen, dass die niedrige Zahl der Klagewilligen doch ein Zeichen für die Zufriedenheit der deutschen VW-Kunden ist. Dass solche Aussagen noch mehr Wut und Enttäuschung unter Verbrauchern entstehen lassen, blenden die Manager in Wolfsburg offenbar bewusst aus.
Durch den Einzelerfolg eines Klägers aus Augsburg tut sich nun ein Lücke in dieser Wagenburg auf. Erstmals muss Volkswagen den kompletten Kaufpreis zurückzahlen und kann keine Nutzungsentschädigung verlangen, auch wenn der Kunde jahrelang mit seinem Diesel unterwegs war. Damit bricht ein mutiger Einzelrichter mit der bisherigen Linie der Gerichte, wonach die Diesel-Fahrer für die Abnutzung des Fahrzeugs zu zahlen haben.
Dem Bürger auf der Straße sei das ohnehin nicht zu vermitteln, argumentieren Klägeranwälte. Volkswagen will die Entscheidung revidieren lassen. Doch der Präzedenzfall lässt vielleicht manche Zivilkammer künftig denken: Wir urteilen jetzt auch so!