Der Schlendrian der Unfallversicherung

Der Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., hat sich als eingetragener Verein organisiert. Diese Organisationsform darf nicht dazu führen, dass er die Vorschriften des Sozialrechts umgeht. Dies führt etwa bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung wie auch bei einer Immobilie in Berlin zu unwirtschaftlichem Verhalten. Der Rechnungshof hat gefordert, dass sich der Spitzenverband über seine Satzung selbst an die sozialgesetzlichen Regelungen zum Haushalts- und Rechnungswesen bindet.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Im Jahr 2014 betrug das Haushaltsvolumen rund 172 Millionen Euro, das die Mitglieder fast ausschließlich durch ihre Mitgliedsbeiträge finanzieren. Sie führt die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben durch, so schließt sie etwa Verträge mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Vergütung der Ärzte. Außerdem nimmt sie Aufgaben im Auftrag ihrer Mitglieder wahr; sie errichtet, finanziert und unterhält Schulungseinrichtungen und Forschungsinstitute. Die DGUV unterliegt der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit, das dieses mit Ausnahme des Bereichs Prävention auf das Bundesversicherungsamt übertragen hat.

Der Bundesrechnungshof prüfte die Haushalts- und Wirtschaftsführung und stellte dabei unter andrem Folgendes fest: Die Mitglieder der DGUV sind ausschließlich Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – allesamt rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Deshalb sind sie bei ihrer Aufgabenerfüllung an das Sozialgesetzbuch gebunden, so auch an das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Sie sind insbesondere verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen und in geeigneten Bereichen eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
Als einziger Spitzenverband der Sozialversicherung ist die DGUV ein eingetragener Verein. Damit ist sie nicht unmittelbar an die sozialgesetzlichen Regelungen zum Haushalts- und Rechnungswesen gebunden, obwohl sie anstelle ihrer Mitglieder handelt. Die DGUV ist nur an das Bürgerliche Gesetzbuch, ihre Satzung und an die Beschlüsse ihrer Gremien gebunden. In ihrer Satzung hat sie sich verpflichtet, unter grundsätzlicher Wahrung der Selbständigkeit ihrer Mitglieder deren gesetzliche Aufgaben und Pflichten zu erledigen.
Für alle anderen Spitzenverbände der Sozialversicherung hat der Gesetzgeber als Rechtsform die öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Selbstverwaltung festgelegt. Der Haushaltsansatz der DGUV für den Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung (Bildungsmaßnahmen) im Jahr 2014 beträgt 23,4 Millionen Euro. Sie betreibt drei Bildungszentren, in denen sie für ihre Mitglieder Bildungsmaßnahmen durchführt. In zwei der Bildungszentren gab es eine Kosten- und Leistungsrechnung. Diese stellte die DGUV wegen des hohen Aufwands und geringen wirtschaftlichen oder fachlichen Nutzens auf eine Kostenarten-/Kostenstellenrechnung um. Eines der beiden Bildungszentren hatte in den vorangegangenen Jahren teilweise erhebliche Verluste verzeichnet. Die DGUV verzichtet bis heute auf eine Kostenträgerrechnung für die Bildungsleistungen. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach sozialgesetzlichen Regelungen führt sie entweder überhaupt nicht oder unvollständig durch.
Vorbild Rentenversicherung
Die DGUV erweitert ihren Berliner Sitz mit einem Verwaltungsneubau für rund 50 Millionen Euro. Dabei hat sie sich nicht an die Vorschriften zum Haushalts- und Rechnungswesen gehalten, die für alle ihre Mitglieder gelten. So hatte sie vor ihrer Entscheidung über die Immobilie nicht überprüft, ob sie die bisherigen drei Standorte weiter unterhalten muss. Erst aufgrund der Prüfung des Bundesrechnungshofes und des Beschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages will die DGUV nun mittelfristig auf einen Standort verzichten. Außerdem gab sie an, nunmehr Einsparpotentiale bei dem Neubau zu nutzen.
Der Bundesrechnungshof hält eine Selbstverpflichtung des DGUV weiter für geboten. Nur so ist die DGUV – wie auch ihre Mitglieder – an die Regelungen zum Haushalts- und Rechnungswesen des SGB IV gebunden. Damit ist wirtschaftliches Verwaltungshandeln gesichert. Für die Praktikabilität dieses Verfahrens gab es in der Vergangenheit ein prominentes Beispiel: Der frühere Verband Deutscher Rentenversicherungsträger war auch als Verein organisiert. Er hatte sich in seiner Satzung ausdrücklich verpflichtet, bei der Haushalts- und Rechnungsführung sowie bei der Vermögensanlage entsprechend den Grundsätzen zu verfahren, die für die Träger der Rentenversicherung gelten.
Sofern die DGUV weiterhin eine Satzungsänderung ablehnt, empfiehlt der Bundesrechnungshof, dass die DGUV gesetzlich verpflichtet wird, die Vorschriften des Hauhalts- und Rechnungswesens des SGD IV einzuhalten. Hierzu hätte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Gesetzentwurf vorzubereiten.
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