Löschen oder nicht löschen?
Jede Online-Suche erfolgt unter der Annahme, sofort Antworten zu erhalten. Wer „tiefer bohren“ will, kann auch weiter gehende Informationen finden. Dies alles ist möglich, weil verschiedene Unternehmen in den vergangenen zwei Jahrzehnten viel Geld und Know-how in die Entwicklung von Suchtechnologien investiert haben. Heute stehen Suchmaschinen in ganz Europa jedoch vor einer neuen Herausforderung – und wir hatten gerade einmal zwei Monate Zeit, um damit klarzukommen. Wir müssen nun herausfinden, welche Informationen wir gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in unseren Suchergebnissen bewusst weglassen müssen.
In der Vergangenheit haben wir Suchergebnisse nur in einem sehr begrenzten Umfang gelöscht. Dazu zählten Suchtreffer für Seiten, die von einem Gericht als illegal betrachtet werden (etwa wegen Verleumdung), die das Urheberrecht verletzen (nachdem wir vom Rechteinhaber informiert wurden), die Schadsoftware enthalten, die personenbezogene Informationen wie Bankdaten beinhalten, Missbrauchsdarstellungen von Kindern zeigen oder andere Dinge, die nach dem jeweiligen Recht verboten sind (in Deutschland Material, das den Nationalsozialismus verherrlicht). Wir stützen uns bei diesem Ansatz auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: „Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen, sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“
Entfernung von Informationen
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof vor kurzem entschieden, dass Personen das Recht auf Entfernung von Informationen aus Suchergebnissen mit Erwähnung ihres Namens haben, wenn sie „unangemessen, gegenstandslos, nicht mehr aktuell oder überzogen“ sind. Daneben sollen Suchmaschinen bei ihrer Entscheidung über Löschungen auch das öffentliche Interesse berücksichtigen. Das sind natürlich sehr ungenaue und subjektive Kriterien. Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass Suchmaschinen keine „journalistische Ausnahme“ für sich in Anspruch nehmen dürfen. Das bedeutet, dass zum Beispiel die F.A.Z. rechtmäßig einen Artikel über eine Person auf ihrer Website zeigen kann, uns jedoch der Verweis auf ebendiesen Artikel in unseren Suchergebnissen bei einer Suche nach dem Namen dieser Person untersagt wäre. Das ist in etwa so, als würde man sagen, ein Buch kann in der Bibliothek bleiben, darf aber nicht in das Karteiregister der Bibliothek aufgenommen werden.
Aus all diesen Gründen sehen wir das Urteil sehr kritisch. Gleichzeitig respektieren wir natürlich die Vorgaben des Gerichts und bemühen uns nach Kräften um eine schnelle und verantwortungsbewusste Umsetzung. Das ist angesichts von über 70000 seit Mai eingegangenen Löschanträgen mit mehr als 250000 betroffenen Websites eine riesige Aufgabe. Unser Team überprüft jeden einzelnen Antrag individuell, meistens mit begrenzten Informationen und fast ohne Kontext.
Die bisher bei uns eingegangenen Anträge belegen die schwierige Werteabwägung, die Suchmaschinen und die europäische Gesellschaft zu treffen haben: Da gibt es ehemalige Politiker, die die Entfernung von Einträgen verlangen, die ihre Politik während ihrer Amtszeit kritisieren; Schwerstkriminelle verlangen die Löschung von Artikeln über ihre Verbrechen; das Löschen schlechter Beurteilungen von Architekten und Lehrern wird verlangt oder auch von Kommentaren, die Personen über sich selbst verfasst haben und nun bereuen. In jedem dieser Fälle möchte jemand, dass die Informationen unterdrückt werden, während andere möglicherweise vorbringen, dass sie weiterhin auffindbar sein sollten.
Zur Prüfung werden eine Reihe von Faktoren berücksichtigt
Bei der Prüfung, was im Interesse der Öffentlichkeit steht, berücksichtigen wir eine Reihe von Faktoren. Beziehen sich die Informationen auf einen Politiker, einen Prominenten oder eine andere Person des öffentlichen Interesses? Stammt die Information aus einer seriösen Nachrichtenquelle, und wie aktuell ist sie? Handelt es sich um eine politische Äußerung? Handelt es sich um nicht standesgerechtes Verhalten, das eventuell von Interesse für Konsumenten sein könnte? Geht es um strafrechtliche Verurteilungen, die noch nicht verbüßt wurden? Wurde die Information von einer Regierung veröffentlicht? Das sind in jedem Fall schwierige Abwägungen.
Wir bemühen uns zudem, darüber zu informieren, wenn man bei Suchanfragen in Europa keine vollständigen Ergebnisse erhält: Beispielsweise informieren wir Website-Betreiber über die Entfernung einer ihrer Seiten. Doch können wir die Gründe für eine Löschung nicht nennen, dies würde laut Gericht das Recht auf Privatsphäre des Einzelnen verletzen.
Verständlicherweise sind unsere Arbeitsabläufe nach gerade einmal zwei Monaten noch nicht vollständig entwickelt. So konnte es auch passieren, dass wir in der vergangenen Woche fälschlicherweise einen Artikel entfernten. Dieser ist inzwischen wieder auffindbar. Doch die gute Nachricht lautet: Die laufende Debatte fließt in die Entwicklung unserer Prinzipien, Richtlinien und Methoden ein – insbesondere bei der Frage, wie das Recht auf Privatsphäre des einen mit dem Recht auf Information des anderen in Einklang gebracht werden kann.
Unabhängiger Berater für Google
Deshalb haben wir auch einen Beirat mit externen Fachleuten aus Wissenschaft, Medien, Datenschutz, Zivilgesellschaft und Technologie ins Leben gerufen, der Google als unabhängiger Berater zur Seite steht (siehe unten). Das Gremium wird von unterschiedlichen Gruppen Stellungnahmen einholen und im Herbst in ganz Europa öffentliche Sitzungen abhalten, um die genannten Fragen tiefergehend zu untersuchen. Ein öffentlicher Bericht wird Empfehlungen zum Vorgehen bei besonders schwierigen Löschanträgen (wie zum Beispiel bei strafrechtlichen Verurteilungen) enthalten, Gedanken zu den Folgen für die europäischen Internetnutzer, Presseverlage, Suchmaschinen und andere Betroffene formulieren, und Verfahrensschritte empfehlen, durch die die Verlässlichkeit und Transparenz für Websites und Bürger verbessert werden können.
Dies sind wichtige und gleichzeitig schwierige Fragen, doch wir sind zur Umsetzung der Gerichtsentscheidung verpflichtet. Tatsächlich fällt es bei einigen Anfragen schwer, keine Empathie zu empfinden – bei dem Mann, der uns darum gebeten hat, den Nachrichtenartikel zu löschen, in dem es heißt, dass er in Verbindung mit einem Verbrechen verhört wurde, dabei kann er beweisen, dass er nie verurteilt wurde; oder der Mutter, die uns bittet, Nachrichtenartikel mit dem Namen ihrer Tochter zu entfernen, die Opfer von Misshandlungen geworden ist. Es gibt in Fällen wie diesen keine einfachen Antworten. Daher ist eine seriöse Debatte zu diesem Thema nicht nur willkommen, sondern auch notwendig. Denn zumindest auf diese Fragen findet keine Suchmaschine der Welt eine schnelle oder gar perfekte Antwort.
David Drummond ist Chefjustiziar (Chief Legal Officer) von Google.
Die Mitglieder des Expertenbeirats zum Recht auf Vergessen:
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (die frühere deutsche Justizministerin, FDP), Frank La Rue (UN-Sonderberichterstatter für den Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung), Peggy Valcke (Rechtsprofessorin an der Universität von Leuven), Jose Luis Piñar (war bei der spanischen dpa, lehrt jetzt an der Universität CEU San Pablo in Madrid), Jimmy Wales (Wikipedia), Luciano Floridi (Professor für Philosophie und Ethik der Informationen an der Universität Oxford), Lidia Kolucka-Zuk (Direktorin des Trusts for Civil Society in Central and Eastern Europe), Sylvie Kauffmann (Editorial Direktorin und Kolumnistin von Le Monde).