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Kaufen Verbraucher etwa von ihrem Telekomanbieter einen Internet-Router mit einer marktüblichen Sicherheitsverschlüsselung, sind sie nicht verpflichtet, ein eigenes sichereres Passwort einzugeben. Kommt es dann zum Missbrauch ihres Internetanschlusses wegen einer fehlerhaften werkseitigen Verschlüsselung, haften Verbraucher dafür nicht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschied. (Az.I ZR 220/15)
Im Ausgangsfall sollte eine Frau über 750 Euro Abmahnkosten bezahlen, weil über ihren Internetzugang Ende 2012 auf einer Tauschbörse illegal einen Film zum Download angeboten worden war. Die Frau hatte von ihrem Telekomanbieter einen Router der Marke „Alice Modem WLAN 1421“ erworben. Dieses Gerät war mit einem sogenannten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus einer 16-stelligen Ziffernfolge bestand. Erst 2014 wurde bekannt, dass die Verschlüsselung fehlerhaft war und von Hackern geknackt werden konnte.
Der Vorinstanz zufolge konnte die klagende Splendid Film GmbH nicht nachweisen, dass diese 16-stellige Ziffernfolge auch für andere Router vergeben worden war und deshalb nicht individualisiert und damit unsicher gewesen sei. Die Filmfirma hatte aber gleichwohl gefordert, dass die beklagte Frau den werksseitigen Schlüssel grundsätzlich durch einen eigenen, sichereren hätte ersetzen müssen.
Der BGH wies dies nun zurück. Eine Pflichtverletzung könne der Frau nicht nachgewiesen werden. Der Verschlüsselungsstandard WPA2 sei „als hinreichend sicher anerkannt“. Zudem fehlten zum Kaufzeitpunkt Hinweise, dass der 16-stellige Zifferncode fehlerhaft generiert worden war und damit nicht den marktüblichen Standards entsprach. Dies sei erst 2014 bekannt geworden.