Verantwortungslosigkeit kann strafbar sein
Die Fakten- und Rechtslage hat sich in den letzten Wochen rasant gewandelt. Während die Zahl der Infizierten anfänglich noch langsam stieg und die Bedrohungslage unterschätzt wurde, hat man in Deutschland inzwischen zu drastischen Maßnahmen gegriffen. Das öffentliche Leben wurde durch Verbote massiv eingeschränkt. Institutionen wie etwa Kitas, Schulen und Universitäten mussten schließen. Der Gastronomiebetrieb ist weitgehend untersagt. Das gilt auch für den Einzelhandel sowie kulturelle und sportliche Veranstaltung. Die Fortbewegungsfreiheit wird derzeit hauptsächlich in Einzelfällen (Betretungsverbote: § 28 I S. 2 IfSG; Hausarrest: § 28 I S. 2 IfSG; Quarantäne: § 30 IfSG) eingeschränkt. Generelle Ausgangssperren wie in Italien oder Belgien gab es zwar nicht. Ausgangsbeschränkungen mit unterschiedlich weitreichenden Ausnahmekatalogen wurden jedoch zunächst in einigen Kommunen, bald darauf in ganzen Bundesländern eingeführt. Bayern war hier Vorreiter. Andere Länder könnten diesem Beispiel folgen, wenn die Menschen nicht ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden und ihre sozialen Kontakte freiwillig einschränken.
Diese kurz umrissene, uns allen unbekannte Situation wirft strafrechtliche Fragen auf. Sie lenkt den Blick auf abseitige Strafvorschriften und bietet für so manchen einen Anlass, neue kriminelle Ideen zu entwickeln oder alte Maschen anzupassen.
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