Macrons neuer EU-Vertrag: Notwendigkeit und Wagnis

Auch Europarecht muss grundsätzlich änderbar sein und auf neue Anfragen an das Recht Antworten geben. Die Unionsorgane scheuen derzeit Vertragsänderungen, weil ihnen die dazu erforderliche Zustimmung aller Mitgliedstaaten nicht gesichert scheint. Diese Einschätzung ist kleinmütig. Gerade gegenwärtig ist die EU als Gemeinschaft des Friedens, eines Binnenmarktes, der Freiheit und auch von Finanzzuweisungen für die Mitgliedstaaten unverzichtbar. Allen Mitgliedstaaten ist an ihrer Zugehörigkeit zur Union und an der Klarstellung der jeweiligen Kompetenzen – erweiternd oder verengend – gelegen. Das Vertragsänderungsverfahren wird durch eine demokratische öffentliche Debatte des Unionskonzepts den Integrationsprozess in allen Mitgliedstaaten beleben, die Rechtlichkeit der Unionsorgane bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben erneuern, die Faszination der EU in der Bevölkerung neu verankern.
Statt eine Vertragsveränderung einzuleiten, erweitern die Unionsorgane ihre Kompetenzen faktisch, erklären diese Kompetenzzuschreibungen entgegen den Verträgen für rechtens und beanspruchen für diese Kompetenzausdehnung Anwendungsvorrang. Doch die Aufgaben und Befugnisse dieser Organe sind im EU-Vertrag klar bestimmt und begrenzt. Die Kommission hat die Anwendung der Verträge sicherzustellen und hat das Vorschlagsrecht für Gesetzgebungsakte der Union. Die Europäische Zentralbank verdankt ihre Existenz und ihre Befugnisse dem Recht, hat in ihrer Währungspolitik vorrangig die Preisstabilität zu gewährleisten, darf, wenn sie bei Erfüllung dieses Auftrags unabhängig ist, nur „weiche Maßnahmen“ ergreifen, nicht aber in Grundrechte eingreifen, weil derartige Eingriffe unter Gesetzesvorbehalt stehen. Der Europäische Gerichtshof übt rechtsprechende Gewalt aus, wendet geltendes Recht an und bildet es fort, setzt aber kein neues Recht.
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