Ein harter Brexit für die Ziviljustiz
Wenn vor einem „harten Brexit“ die Rede war, war zumeist ein endgültiges Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ohne Handelsabkommen gemeint. Mit dem am Heiligen Abend verkündeten Handels- und Kooperationsabkommen ist diese Gefahr abgewendet worden. Versteht man unter einem harten Brexit aber, dass die bisherigen EU-rechtlichen Regelungen im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union zum 1. Januar 2021 ersatzlos wegfallen, so haben wir es nach dem Handels- und Kooperationsabkommen mit einem sektoralen harten Brexit für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zu tun: Das Abkommen sieht für diesen Bereich weder neue Regeln vor, wie es sie z.B. für den Warenverkehr enthält, noch Übergangsregelungen, wie sie etwa im Datenschutzrecht bestehen; auch eine Verständigung auf ein Verfahren für künftige neue Regeln, wie z.B. bei den Äquivalenzentscheidungen im Dienstleistungssektor, ist nicht vorgesehen.
Die künftige justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ist hingegen ist in Teil 3 des Abkommens ausführlich geregelt, bis hin zur Rechtshilfe bei Rotlichtverstößen und beim Fahren ohne Sicherheitsgurt (Art. 120 des Abkommens). Die Justiz wurde also nicht einfach übersehen, aber augenscheinlich ist es den Parteien auch nicht gelungen, sich in den Brexit-Verhandlungen auf eine engere Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zu einigen.
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